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Urlaubssperre, Urlaubszeitraum, halbe Urlaubstage: Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer?

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Wer hat Recht auf Urlaub?

Über das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der gesetzliche Mindesturlaub bzw. Urlaubsanspruch geregelt. Urlaubsanspruch ist normalerweise im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Da 20-24 Werktage mindestens frei zu nehmen sind (Je nachdem, ob man Samstag arbeitet, oder nicht), haben Arbeitnehmer in Deutschland das Recht auf mindestens 4 Wochen Urlaub im Jahr.

Der Arbeitnehmer hat einen tarifvertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche. Wie sieht es aber mit dem Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigten und Werkstudenten aus? Arbeitet jemand  in Teilzeit an 2 Arbeitstagen wöchentlich, gilt folgende Formel:

30 Urlaubstage / 5 Wochenarbeitstage × 2 Arbeitstage = 12 Arbeitstage Urlaub

Diese 12 Tage Urlaub werden letztendlich nur auf die Tage in der Woche angerechnet, an denen auch gearbeitet wird, da er an den übrigen Tagen sowieso frei hat. So kann ein Teilzeitbeschäftigter 6 Wochen Urlaub nehmen wie ein Vollzeitbeschäftigter.

Bei Jugendlichen sieht es nochmal anders aus. Hier regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Ist der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt, stehen ihm mindestens 30 Werktage Urlaub zu. Ist der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt, hat er mindestens 27 Werktage und bei einem Alter unter 18 mindestens 25 Werktage.

Menschen mit Behinderungen und Schwerbehinderte erhalten einen gesetzlichen Zusatzurlaub von einer Woche.

Bis wann den Jahresurlaub beantragen?

Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses haben Sie einen Anspruch auf Teilurlaub. Dieser beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten wird der volle Urlaubsanspruch erworben. Ist das Arbeitsverhältnis andauernd, gilt der Urlaubsanspruch ab dem ersten Tag des Kalenderjahres.

Es ist möglich, übriggebliebenen Jahresurlaub im darauffolgenden Jahr zu nehmen, wenn der Arbeitnehmer hinreichende Gründe vorweisen kann, warum es dieser versäumt hat, den Urlaub zu nehmen. Diese können eine vorhergehende Urlaubssperre, zu viel Arbeit (z.B. durch besonders hohes Kundenaufkommen) oder eine Krankheit sein und sorgen dafür, dass der Urlaubsanspruch auch im neuen Jahr bestehen bleibt. Überträgt sich der Urlaub ins nächste Jahr, muss der Arbeitnehmer diesen in den ersten drei Monaten in Anspruch nehmen – also bis zum 31.03.

Was passiert mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?

Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, kann Resturlaub anfallen. Dies ist besonders im Falle einer ordentlichen Kündigung ein Thema. Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Wurde der Arbeitnehmer dagegen fristlos  gekündigt und konnte den Urlaub dann aus zeitlichen Gründen nicht mehr nehmen, ist der Arbeitgeber seit Februar 2015 dazu verpflichtet, den verbleibenden Resturlaub auszuzahlen. Dafür gibt es folgende Formel:

Gesamtarbeitsverdienst in 13 Wochen ÷ 65 Arbeitstage (5 Tage × 13 Wochen) × verbliebene Urlaubstage = Höhe des Abgeltungsanspruchs

Urlaubssperre

Aus bestimmten betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern. Allerdings müssen dafür auch dringende betriebliche Belange vorliegen. Fällt besonders viel Arbeit an, gibt es saisonal bedingte Engpässe oder plötzlich auftretende Produktionsnachfragen, kann der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen. Hier hat allerdings immer der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

Kann der Urlaub widerrufen werden?

Der Arbeitgeber kann den einmal genehmigten Urlaub nur aufgrund echter Notsituationen widerrufen, so zum Beispiel, wenn die Existenz der Firma bedroht ist, weil zu dem Zeitraum der Betrieb nicht besetzt ist, aufgrund von Krankheit oder ähnlichem. Hier sollte eine Klärung stattfinden. Zudem sind die Kosten der Stornierung bei Nichtantritt der Reise vom Arbeitgeber zu tragen. Selbst wenn die Reise danach in einer teureren Saison angetreten wird, muss auch die Differenz draufgeschlagen werden.

Hat der Arbeitnehmer den Urlaub bereits angetreten, kann ein Rücktritt nicht verlangt werden, da das Bundesarbeitsgericht im Arbeitsvertrag verankerte Rückrufvereinbarungen für unwirksam erklärt hat.

Anne-Marie Schiede
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